European Accessibility Act: DACH-Vergleich
Der EAA-Vergleich für Deutschland, Österreich und die Schweiz: BFSG, BaFG, Fristen, Bußgelder, Beschwerdewege und ein Maßnahmenplan für DACH-Verkäufer.
Andrii Vdovyn
EAA gilt seit dem 28. Juni 2025
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU barrierefrei sein, in Deutschland nach dem BFSG, in Österreich nach dem BaFG. Wer in mehreren DACH-Ländern verkauft, hat damit nicht eine Rechtslage, sondern mehrere zu prüfen.
Die Richtlinie (EU) 2019/882, kurz European Accessibility Act (EAA), verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Sie betrifft Verbraucherinnen und Verbraucher, nicht Geschäftskunden. Deutschland und Österreich haben die EAA in nationales Recht umgesetzt. Die Schweiz gehört nicht zur EU und setzt die EAA nicht um, kann aber trotzdem betroffen sein, sobald sie EU-Kundschaft bedient. Dieser Beitrag vergleicht die drei Länder und zeigt, wie ein Unternehmen in mehreren DACH-Märkten praktisch vorgehen kann.
Was die EAA verlangt und für wen sie gilt
Für Websites und Online-Dienste ist vor allem Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie relevant. Er erfasst Dienstleistungen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, und nennt ausdrücklich E-Commerce-Dienstleistungen. Reine Angebote für Geschäftskunden fallen nicht darunter.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Die Richtlinie definiert sie in Artikel 3 Nummer 23 als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Für Dienstleistungen sind sie nach Artikel 4 Absatz 5 von den Anforderungen ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht für physische Produkte.
Dienste, die bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte nutzen, dürfen nach Artikel 32 bis zum 28. Juni 2030 weiterlaufen. Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 30).
Deutschland: das BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und richtet sich an Anbieter, die Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland erbringen (§ 1 Absatz 3 BFSG). Die technischen Anforderungen konkretisiert die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Sie verweist allgemein auf den Stand der Technik und auf Standards, die die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. Einen konkreten Norm-Verweis, etwa auf WCAG, enthält sie nicht. In der Praxis wird dafür häufig WCAG 2.1 auf Stufe AA als Maßstab genannt.
Zwei Pflichten sind für Dienstleister besonders wichtig:
- Eine Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn sie die Anforderungen der BFSGV erfüllt (§ 14 Absatz 1 Nummer 1).
- Die Informationen nach Anlage 3 müssen vorliegen und öffentlich zugänglich sein (§ 14 Absatz 1 Nummer 2). Sie sind in den AGB oder an einer anderweitig gut wahrnehmbaren Stelle zu veröffentlichen und müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. In der Praxis werden sie oft als Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht.
Überwacht wird das Gesetz durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Welche Landesbehörde Bußgelder verhängt, regelt das jeweilige Landesrecht. Die Behörde darf auch ohne konkreten Anlass Stichproben ziehen (§ 28). Stellt sie einen Mangel fest, muss sie den Anbieter zunächst zur Abhilfe auffordern. Wird nichts unternommen, kann sie das Anbieten der Dienstleistung untersagen (§ 29). Über den genauen Start der Kontrolltätigkeit gibt es unterschiedliche Angaben. Wir nennen deshalb kein Datum.
Verbraucherinnen und Verbraucher können ein Verfahren anstoßen, wenn sie eine Dienstleistung wegen eines Mangels nicht nutzen können (§ 32). Anerkannte Verbände dürfen dafür im Auftrag tätig werden. Für eine außergerichtliche Klärung verweist § 34 auf die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Wie verbindlich dieses Verfahren ist, regelt die Vorschrift nicht ausdrücklich.
Daneben besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ob BFSG-Vorschriften als Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG gelten, ist nach unserer Recherche gerichtlich noch nicht entschieden. Berichte über Abmahnwellen seit 2025 gibt es, sie sind bisher nicht durch Gerichte bestätigt. Außerdem berichtet die Fachpresse, dass die EU-Kommission im März 2026 Deutschland eine ergänzende begründete Stellungnahme wegen unvollständiger Umsetzung der EAA übermittelt hat. Das Originaldokument haben wir nicht geprüft.
Die Übergangsfristen nach § 38 BFSG gelten bis zum 27. Juni 2030 für Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden. Selbstbedienungsterminals dürfen höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme weiter genutzt werden. Die EAA erlaubt in Artikel 32 dagegen bis zu 20 Jahre. Maßgeblich für Ihr Angebot ist das nationale Gesetz.
Österreich: das BaFG
Österreich hat die EAA mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) umgesetzt, das seit dem 28. Juni 2025 gilt. Erfasst sind unter anderem Online-Banking, Online-Shops und E-Books. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen nach Angaben des Sozialministeriums vollständig ausgenommen (§ 6 BaFG).
Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Die Marktüberwachung für digitale Barrierefreiheit liegt bei der Landesstelle Oberösterreich. Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFG betragen für große Unternehmen bis zu 80.000 Euro.
Der Beschwerdeweg läuft über einen Hinweis. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie bestimmte Organisationen können die Behörde auf einen Verstoß aufmerksam machen. Die Behörde muss schriftlich, in barrierefreier Form und innerhalb von acht Wochen antworten, ob sie ein Verfahren einleitet (§ 35 BaFG). Eine Schlichtung sieht das BaFG nicht vor. Nach einem Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich (§ 31 BaFG).
Für Diskriminierungsfälle gilt zusätzlich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Dort gibt es eine Schlichtung bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice (§ 14 BGStG).
Die Übergangsfristen lauten: Dienstleistungen mit vorhandenen Produkten dürfen bis zum 28. Juni 2030 weiterlaufen. Selbstbedienungsterminals dürfen spätestens bis zum 28. Juni 2040 genutzt werden (§ 37 BaFG).
Schweiz: keine EAA, aber nicht automatisch unbetroffen
Die Schweiz ist nicht Teil der EU. Die EAA gilt dort deshalb nicht unmittelbar, und ein eigenes EAA-Umsetzungsgesetz gibt es nicht. Zentrale Norm ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Nach dem Faktenblatt des EDI verbietet es privaten Anbietern öffentlich zugänglicher Dienstleistungen, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen. Eine allgemeine Pflicht, Angebote barrierefrei zu gestalten, ist nach diesem Faktenblatt nicht festgeschrieben. Den aktuellen Gesetzestext sollten Sie auf fedlex.admin.ch prüfen, denn das Faktenblatt kann veraltet sein.
Eine Teilrevision des BehiG wird derzeit im Parlament beraten und ist noch nicht in Kraft. Ein verbindliches Datum für das Inkrafttreten nennen wir bewusst nicht, solange keine aktuelle amtliche Quelle vorliegt.
Praktisch relevant wird die Schweiz, sobald Schweizer Anbieter Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU bedienen. Ob dann die EAA-Pflichten des jeweiligen EU-Staats greifen, hängt vom Einzelfall ab. Diese Frage sollten Sie juristisch prüfen lassen, bevor Sie Ihre Marktstrategie darauf aufbauen.
Der Vergleich auf einen Blick
| Kriterium | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Umsetzungsgesetz | BFSG mit BFSGV | BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) | Keine EAA-Umsetzung, BehiG |
| Geltung seit | 28.06.2025 | 28.06.2025 | BehiG in Kraft, Teilrevision im Parlament |
| Kleinstunternehmen | Ausnahme nur bei Dienstleistungen (§ 3 Absatz 3 BFSG) | Bei Dienstleistungen vollständig ausgenommen (§ 6 BaFG) | Keine EAA-Regel, Einzelfall |
| Zuständige Behörde | MLBF (Magdeburg) und Landesbehörden für Bußgelder | Sozialministeriumservice | Keine Marktaufsicht nach EAA-Modell, Zivilgerichte |
| Höchststrafe | 100.000 Euro (§ 37 Absatz 1 Nummer 8), 10.000 Euro für Informationspflichten | 80.000 Euro für große Unternehmen (§ 36 BaFG) | Keine EAA-Bußgeldregel |
| Beschwerdeweg | Antrag bei der Marktüberwachungsbehörde (§ 32), Schlichtung nach § 34 | Hinweis, Antwort innerhalb von acht Wochen (§ 35), danach Bescheid | Klage bei Diskriminierung |
| Übergangsfrist Dienstleistungen | bis 27.06.2030 (§ 38 Absatz 1) | bis 28.06.2030 (§ 37 BaFG) | Kein EAA-Termin |
| Selbstbedienungsterminals | höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme (§ 38 Absatz 2) | spätestens bis 28.06.2040 (§ 37 BaFG) | Kein EAA-Termin |
Die Höchstbeträge sind Obergrenzen, keine Regelstrafen. Die Schweiz-Spalte beruht auf dem Faktenblatt des EDI und sollte vor einer Entscheidung am aktuellen Gesetzestext geprüft werden.
Maßnahmenplan für Unternehmen in mehreren DACH-Ländern
Ein sinnvoller Ansatz ist, eine gemeinsame Grundlage zu schaffen und die Länderunterschiede gezielt abzudecken. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- 1Verbraucherkontakt je Land erfassen. Prüfen Sie, welche Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, Österreich und anderen EU-Staaten Ihre Dienstleistungen nutzen. Maßgeblich ist, wo Sie Dienstleistungen an Verbraucher erbringen. Die Einordnung für Ihr Geschäftsmodell sollte juristisch geklärt werden.
- 2Kleinstunternehmen-Schwellen prüfen. Unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme greift die Ausnahme für Dienstleistungen. Ob Ihr Online-Shop eher als Dienstleistung oder als Produkt gilt, ist eine Rechtsfrage, die Sie nicht allein aus der Schwelle ableiten sollten.
- 3Ist-Stand messen. Starten Sie mit einem automatisierten Audit Ihrer wichtigsten Seiten, etwa Startseite, Produktseiten, Checkout und Kontaktformular. Ergänzen Sie ihn durch manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader, denn automatisierte Werkzeuge finden nur einen Teil der Barrieren. Unser Audit prüft Ihre Website gegen über 90 WCAG-2.1-Regeln und liefert einen priorisierten Bericht. Die ersten drei Seiten sind kostenlos.
- 4Priorisieren und beheben. Beginnen Sie mit Barrieren, die Bestellung, Buchung oder Kontakt blockieren. Danach folgen Kontrast, Alternativtexte und beschriftete Formularfelder. Unser Autofix (Beta) macht Vorschläge für gefundene Verstöße, die Sie prüfen und freischalten. Das Barrierefreiheits-Panel ist eine zusätzliche Ebene für Besucherinnen und Besucher, ersetzt aber keine Korrektur im Code.
- 5Informationspflichten je Land bereitstellen. In Deutschland verlangt § 14 BFSG die Informationen nach Anlage 3, inklusive der Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Informationspflichten nach dem BaFG sollten Sie für Österreich separat prüfen lassen.
- 6Die Schweiz gesondert bewerten. Wenn Sie Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU bedienen, lassen Sie prüfen, welches EU-Recht für Sie gilt. Ob ein Schweizer Sitz allein davon befreit, sollte juristisch geklärt werden.
- 7Fristen im Kalender führen. Neue Dienstleistungen müssen die Anforderungen bereits jetzt erfüllen. Für Dienstleistungen mit bestehenden Produkten laufen die Übergangsfristen spätestens Ende Juni 2030 aus, in Österreich für Terminals bis 2040.
- 8Dokumentieren und Rückmeldungen beantworten. Halten Sie Prüfergebnisse, Korrekturen und das Datum der letzten Überprüfung fest. Richten Sie einen klaren Kontaktweg für Hinweise zur Barrierefreiheit ein und bearbeiten Sie diese zügig.
Schnellstart
Prüfen Sie zuerst die Farbpaare Ihrer wichtigsten Seiten mit dem kostenlosen Kontrast-Checker. Danach lassen Sie die Website automatisiert gegen WCAG 2.1 prüfen. So erhalten Sie einen konkreten Ausgangspunkt für Ihre Maßnahmen in allen drei Ländern.
Einen kompakten Überblick finden Sie auf unserer Compliance-Seite zu Deutschland, ebenso zu Österreich und zur Schweiz. Die EU-Ebene behandelt unsere Seite zur Europäischen Union.
Häufige Fragen
Gilt die EAA auch für mein Unternehmen, wenn ich nur an Firmenkunden verkaufe?
Nein, jedenfalls nicht für reine B2B-Angebote. Die European Accessibility Act (EAA) und das deutsche BFSG betreffen Dienstleistungen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Wer sowohl Geschäftskunden als auch Privatkunden bedient, muss die Verbraucherseite gesondert prüfen.
Bin ich als Kleinstunternehmen von den Pflichten befreit?
Bei Dienstleistungen ja, wenn Sie weniger als 10 Beschäftigte haben und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In Deutschland gilt das nach § 3 Absatz 3 BFSG, in Österreich nach § 6 BaFG. Für physische Produkte greift die Ausnahme nicht. Ob Ihr Angebot als Dienstleistung oder als Produkt einzustufen ist, sollten Sie mit einer Rechtsberatung klären.
Wie hoch können Bußgelder in Deutschland und Österreich ausfallen?
In Deutschland kann das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 BFSG nach § 37 Absatz 1 Nummer 8 mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen Informationspflichten sind mit bis zu 10.000 Euro bewehrt. In Österreich sind Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFG für große Unternehmen bis zu 80.000 Euro möglich. Die genannten Beträge sind Obergrenzen, die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Reicht ein Accessibility-Widget aus, um die Anforderungen zu erfüllen?
Nein, allein reicht es nicht. Ein Widget kann Besucherinnen und Besuchern zusätzliche Anpassungen anbieten, behebt aber keine Fehler im Code oder im Inhalt. Entscheidend bleibt die Korrektur der Website selbst, ergänzt durch manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader.
Muss ich als Schweizer Anbieter etwas tun, wenn ich nur in der Schweiz verkaufe?
Die EAA gilt in der Schweiz nicht unmittelbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verbietet privaten Anbietern, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen. Nach dem Faktenblatt des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) ist darin keine allgemeine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung festgeschrieben. Wer auch Kundschaft in der EU bedient, sollte die dortige Rechtslage prüfen lassen.
Quellen und Links
- Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (EUR-Lex)
- Gesetze im Internet — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- BFSG § 37 — Bußgeldvorschriften
- BFSG § 38 — Übergangsbestimmungen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) § 3
- Zentrum Barrierefreiheit — Marktüberwachung und Schlichtung
- Bundesgesetz über die Barrierefreiheit (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023 (RIS)
- Sozialministerium — Barrierefreiheitsgesetz
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) § 14
- Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG), SR 151.3 (Fedlex)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Angebots wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Rechtsberatung in den jeweiligen Ländern.
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026