Barrierefreiheitsgesetz Österreich: Pflichten & Strafen
Das österreichische BaFG gilt seit 28.06.2025: Wer betroffen ist, welche Strafen bis 80.000 € drohen, Fristen und ein konkreter Maßnahmenplan.
Andrii Vdovyn
BaFG gilt bereits
Seit dem 28. Juni 2025 ist das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es betrifft unter anderem Online-Shops, Online-Banking und E-Books. Verstöße können mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Für Kleinstunternehmen und KMU liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro.
Wer in Österreich Produkte verkauft oder digitale Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet, sollte das BaFG ernst nehmen. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz verlangt, wer betroffen ist, welche Strafen und Verfahren gelten und welche Schritte Sie jetzt gehen können. Einen Überblick über Pflichten und Zuständigkeiten für Österreich bietet außerdem unsere Compliance-Seite für Österreich.
Was regelt das BaFG?
Das Barrierefreiheitsgesetz ist das österreichische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882, des European Accessibility Act (EAA). Es wurde mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 76/2023 verkündet. Ziel ist, dass im Gesetz genannte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister.
Für Websites bedeutet das: Angebote wie Online-Shops oder Online-Banking müssen so gestaltet sein, dass sie auch mit Tastatur, Screenreader und anderen assistiven Technologien genutzt werden können. Konkrete technische Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz und seinen Anhängen. In der Praxis werden Websites dafür üblicherweise an den WCAG-Kriterien geprüft.
Zuständig für die Marktüberwachung und die Verwaltungsstrafen ist das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich mit der Abteilung für die Marktüberwachung digitaler Barrierefreiheit.
Wer ist betroffen?
Das BaFG nennt konkrete Produkte und Dienstleistungen. Entscheidend ist also, was Sie anbieten, nicht nur die Branche, in der Sie tätig sind. Die folgende Übersicht fasst die Angaben des Sozialministeriumservice zusammen.
| Bereich | Beispiele laut Sozialministeriumservice |
|---|---|
| Dienstleistungen | Online-Shops (E-Commerce), Online-Banking und Bankwebsites, Websites und E-Ticketing im Personenverkehr, Telefonie und Videotelefonie, Messenger-Dienste, E-Books. Laut FAQ zählen außerdem Streaming-Dienste, SMS, Internetzugang und Reiseinformationsseiten dazu. |
| Produkte | Computer, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs, E-Reader, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Zahlungsterminals |
Ein Online-Shop fällt also unter die Dienstleistungen. Gleichzeitig gilt die wichtigste Ausnahme des Gesetzes: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vollständig ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Für Kleinstunternehmen mit Produkten gibt es Erleichterungen statt einer Ausnahme. Wer knapp unter den Grenzen liegt, sollte die Werte regelmäßig prüfen, denn sie können sich mit Umsatz und Personal verändern.
Welche Verwaltungsstrafen drohen?
Verstöße werden als Verwaltungsübertretung nach § 36 BaFG geahndet. Die Obergrenzen sind nach Absatz gestaffelt und liegen für Kleinstunternehmen und KMU niedriger:
| Verstoß | Obergrenze | Kleinstunternehmen und KMU |
|---|---|---|
| Abs. 1, etwa das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung ohne Einhaltung der Vorgaben (§ 14 Abs. 1) | 80.000 € | 50.000 € |
| Abs. 2 (weitere Verstöße) | 40.000 € | 25.000 € |
| Abs. 3 (weitere Verstöße) | 16.000 € | 10.000 € |
Bei der Strafbemessung berücksichtigt die Behörde den Umfang des Verstoßes, also die Zahl der betroffenen Produkte, Dienstleistungen und Personen, sowie ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt. Neben Geldstrafen kann das Sozialministeriumservice die Beseitigung von Mängeln anordnen, Verkaufsverbote aussprechen und bei Dienstleistungen die Einstellung des Angebots verlangen.
Wie ein Verfahren abläuft
Ein Hinweis geht beim Sozialministeriumservice ein. Die Behörde antwortet schriftlich innerhalb von acht Wochen, ob ein Verfahren eröffnet wird. Am Ende steht ein Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Übergangsfristen: was bis wann gilt
Für bestehende Angebote sieht das Gesetz Übergangsfristen vor. Sie gelten jedoch nur für die dort genannten Fälle:
- Dienstleistungen mit Produkten, die bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden: bis spätestens 28. Juni 2030
- Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden: bis zum Vertragsende, längstens bis 28. Juni 2030
- Selbstbedienungsterminals im Einsatz: bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach Inbetriebnahme und spätestens bis 28. Juni 2040
Neue Angebote müssen die Anforderungen dagegen von Anfang an erfüllen. Die Übergangsfristen sind deshalb kein Grund, eine Umstellung aufzuschieben, wenn Ihre Website schon heute Barrieren hat.
Schadenersatz nach dem BGStG
Neben den Verwaltungsstrafen gibt es für Betroffene einen zivilrechtlichen Weg. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gibt Menschen mit Behinderungen bei Diskriminierung einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 9 Abs. 1 BGStG). Bei einer Belästigung beträgt der Schadenersatz mindestens 1.000 Euro (§ 9 Abs. 2 BGStG). Für sonstige Diskriminierungen nennt das Gesetz keinen festen Betrag.
Betroffene können außerdem ein Schlichtungsverfahren bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragen (§ 14 BGStG). Das Verfahren endet mit einer Einigung oder mit der Feststellung, dass keine zustande gekommen ist. Das BaFG selbst sieht dagegen kein Schlichtungsverfahren vor; dort läuft die Prüfung über den Hinweis an die Behörde.
Ihr Maßnahmenplan in acht Schritten
So können Sie vorgehen, wenn Sie Ihre Website oder Ihren Shop prüfen wollen:
- 1Betroffenheit klären. Listen Sie alle Produkte und Dienstleistungen auf, die Sie Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten. Prüfen Sie, ob Sie als Kleinstunternehmen nur Dienstleistungen anbieten.
- 2Fristen festhalten. Notieren Sie den 28. Juni 2025 als Stichtag, den 28. Juni 2030 für Altverträge und Produkte im Einsatz sowie den 28. Juni 2040 für Selbstbedienungsterminals.
- 3Kritische Wege erfassen. Legen Sie die Seiten fest, die Kundinnen und Kunden für einen Kauf oder eine Buchung brauchen: Startseite, Produktseiten, Login, Warenkorb, Checkout und Kontaktformular.
- 4Automatisiert prüfen. Ein Audit mit InclusiveWeb prüft Ihre Seiten gegen über 90 WCAG-Regeln und liefert einen priorisierten Bericht. Die ersten drei Seiten sind kostenlos. Automatische Tests ersetzen aber nicht die folgenden Schritte.
- 5Manuell testen. Bedienen Sie die kritischen Wege nur mit der Tastatur und prüfen Sie, ob der Fokus immer sichtbar ist. Testen Sie mit einem Screenreader wie NVDA oder VoiceOver. Farbpaare prüfen Sie kostenlos im Kontrast-Checker.
- 6Nach Wirkung priorisieren. Beheben Sie zuerst Barrieren, die einen Kauf, eine Buchung oder die Anmeldung verhindern. Kleinere Gestaltungsfehler kommen danach.
- 7Dokumentieren. Halten Sie fest, welche Seiten Sie wann geprüft haben, welche Mängel Sie gefunden und wie Sie sie behoben haben. Diese Unterlagen helfen Ihnen, Ihren Stand gegenüber der Behörde oder Kundinnen und Kunden nachzuweisen.
- 8Rückmeldungen beantworten. Richten Sie einen klaren Kontaktweg für Hinweise zur Barrierefreiheit ein und beantworten Sie Anfragen zügig. Nach größeren Änderungen an der Website prüfen Sie die betroffenen Seiten erneut.
Schnellstart
Beginnen Sie mit einer Liste Ihrer wichtigsten Seiten und einem Kontrast-Check der Hauptfarben. Lassen Sie danach Ihre Website automatisiert prüfen, um einen konkreten Fahrplan zu erhalten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das BaFG in Österreich?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Für Dienstleistungen, die mit bereits vor diesem Stichtag eingesetzten Produkten erbracht werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals dürfen spätestens bis zum 28. Juni 2040 weiterbetrieben werden.
Gilt das BaFG auch für kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz vollständig ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht. Bei Produkten gibt es für Kleinstunternehmen Erleichterungen, aber keine vollständige Befreiung. Ein Online-Shop zählt zu den Dienstleistungen.
Was passiert, wenn jemand einen Verstoß meldet?
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die im Gesetz genannten Organisationen können einen Hinweis an das Sozialministeriumservice geben. Die Behörde muss schriftlich, in barrierefreiem Format, innerhalb von acht Wochen mitteilen, ob sie ein Verfahren eröffnet. Wird ein Verfahren geführt, kann es zu einem Bescheid mit Verwaltungsstrafe kommen. Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
Reicht ein Accessibility-Overlay für das BaFG?
Nicht allein. Ein Overlay legt eine zusätzliche Bedienebene über die Website, ändert aber nichts am darunterliegenden Code, an der HTML-Struktur oder an tatsächlichen Kontrastwerten. Barrierefreiheit entsteht durch Korrekturen im Code und in den Inhalten, ergänzt durch manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader. Unser Accessibility-Panel ist eine Ebene oberhalb dieser Korrekturen, kein Ersatz dafür.
Bestätigt ein Audit, dass meine Website dem BaFG entspricht?
Nein. Ein Audit findet Barrieren und priorisiert sie, mehr leistet er nicht. Er ist keine Zertifizierung und keine rechtliche Garantie. Automatisierte Prüfungen erkennen nur einen Teil der Probleme, etwa fehlende Alternativtexte oder fehlerhafte Formularbeschriftungen. Unlogische Fokusreihenfolgen oder unverständliche Texte finden sie oft nicht, deshalb bleiben manuelle Tests notwendig.
Quellen und Links
- Sozialministerium — Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
- BGBl. I Nr. 76/2023 — Barrierefreiheitsgesetz (RIS)
- BaFG § 36 — Verwaltungsstrafbestimmungen (JUSLINE)
- BGStG § 9 — Schadenersatz (JUSLINE)
- BGStG § 14 — Schlichtung (JUSLINE)
- Richtlinie (EU) 2019/882 — European Accessibility Act (EUR-Lex)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026