BFSG 2025: Ist meine Website barrierefrei-pflichtig?
Wer braucht ab dem 28. Juni 2025 eine barrierefreie Website? BFSG-Pflichten, Ausnahmen für Kleinstunternehmen und WCAG 2.1 AA — plus kostenloser Website-Check.
Andrii Vdovyn
BFSG gilt bereits
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Für viele deutsche Unternehmens-Websites — von Online-Shops bis Buchungsportalen — ist eine barrierefreie Website damit keine freiwillige Option mehr, sondern gesetzliche Pflicht. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Wer online in Deutschland Produkte verkauft oder Dienstleistungen anbietet, muss sich jetzt mit einer neuen rechtlichen Realität auseinandersetzen: der barrierefreien Website als gesetzlicher Pflicht. Dieser Beitrag erklärt, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret verlangt, wer betroffen ist, welche technischen Anforderungen gelten und wie Sie Ihre eigene Website Schritt für Schritt auf Barrierefreiheit prüfen. Einen kompakten Überblick über Fristen und Unterstützung bietet außerdem unsere BFSG-Compliance-Seite.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen — besser bekannt als European Accessibility Act (EAA). Der Bundestag hat das Gesetz bereits 2021 verabschiedet, verbindlich anzuwenden ist es jedoch erst seit dem 28. Juni 2025. Konkretisiert werden die Anforderungen durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV).
Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen am digitalen und wirtschaftlichen Leben. Anders als frühere Regelungen, die primär öffentliche Stellen betrafen (etwa die BITV 2.0 auf Basis des Behindertengleichstellungsgesetzes), richtet sich das BFSG erstmals in großem Umfang an private Unternehmen. Mit dem BFSG 2025 hat Deutschland damit erstmals ein eigenes Gesetz, das barrierefreie Websites für einen Großteil des Online-Handels und digitaler Dienstleistungen verbindlich vorschreibt.
Wer ist BFSG-pflichtig?
Das BFSG gilt branchenübergreifend für Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher:innen in Deutschland angeboten werden. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten betroffenen Bereiche sowie die zentralen Ausnahmen.
| Betroffen | Ausgenommen |
|---|---|
| Online-Shops und E-Commerce (B2C) | Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme), inkl. kleiner Online-Shops |
| Banking- und Zahlungsdienste (Online-Banking, Apps, Zahlungsterminals) | Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt |
| Buchungsdienste (Bahn, Flug, Bus, Hotels, Mietwagen) | Vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge (Übergangsfrist bis 27.06.2030) |
| E-Books und E-Book-Reader | Bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals (höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme) |
| Telekommunikationsdienste (Kundenportale, Apps) | Öffentliche Stellen (bereits über BGG/BITV 2.0 verpflichtet, nicht über das BFSG) |
Wichtig für die Praxis: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen — dazu zählt auch der Betrieb eines eigenen Online-Shops. Hersteller und Importeure physischer Produkte mit digitalen Elementen, etwa Kassen- oder Fahrscheinautomaten, können sich dagegen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße nicht auf die Ausnahme berufen.
Was muss meine Website erfüllen?
Als gängige technische Referenz in der Praxis gilt der Standard EN 301 549, der für Webinhalte auf den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Stufe AA) aufbaut. Die BFSGV nennt weder EN 301 549 noch WCAG ausdrücklich.
WCAG gliedert sich in vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Auf Stufe AA gehören unter anderem folgende Anforderungen zum Pflichtprogramm für eine barrierefreie Website:
- Textkontrast von mindestens 4,5:1 (bei großer Schrift 3:1) zwischen Text und Hintergrund
- Alternativtexte für alle bedeutungstragenden Bilder und Grafiken
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ohne Fokus-Fallen
- Klar beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
- Semantisch korrekte Überschriftenstruktur und ARIA-Landmarks
- Untertitel für Video- und Audioinhalte
Zusätzlich verlangt das BFSG eine Barrierefreiheitsinformation nach § 14 und Anlage 3 BFSG (oft auch Erklärung zur Barrierefreiheit genannt) — eine für Verbraucher:innen gut wahrnehmbare Information darüber, wie die Dienstleistung barrierefrei genutzt werden kann. Sie steht in den AGB oder an anderer gut wahrnehmbarer Stelle und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Ein deutlich sichtbarer Link, vergleichbar mit dem Impressum, reicht dafür in der Regel aus.
Barrierefreiheit testen: so prüfen Sie Ihre Website
Ob eine Website die Anforderungen des BFSG tatsächlich erfüllt, lässt sich nicht mit einem einzigen Tool feststellen. Barrierefreiheit prüfen bedeutet immer eine Kombination aus automatisierten und manuellen Methoden:
- 1Automatisierter Schnelltest. Tools wie Lighthouse, axe DevTools oder WAVE scannen Ihre Website in wenigen Minuten und finden offensichtliche technische Fehler. Automatisierte Tests finden jedoch nur einen Teil der Probleme — der Rest erfordert manuelle Prüfung.
- 2Manuelle Tastatur- und Screenreader-Prüfung. Navigieren Sie Ihre wichtigsten Seiten ausschließlich mit Tab, Shift+Tab und Enter und prüfen Sie, ob der Fokus jederzeit sichtbar ist. Ergänzend zeigt ein Test mit NVDA (Windows) oder VoiceOver (macOS/iOS), wie Screenreader-Nutzer:innen Ihre Inhalte tatsächlich wahrnehmen.
- 3Kontrast prüfen. Textkontrast gehört zu den häufigsten WCAG-Verstößen überhaupt. Mit unserem kostenlosen Kontrast-Checker prüfen Sie Farbpaare in Sekunden gegen die WCAG-Grenzwerte 4,5:1 und 3:1.
- 4Vollständiges Audit. Für eine belastbare Aussage zur BFSG-Konformität empfiehlt sich ein systematischer Audit über alle zentralen Seitentypen (Startseite, Produktseite, Checkout, Kontaktformular). Ein InclusiveWeb Audit prüft Ihre Website automatisiert gegen über 90 WCAG-2.1/2.2-Regeln und liefert einen priorisierten Maßnahmenplan.
Bußgelder und Risiken
Die Einhaltung des BFSG wird nicht nur auf dem Papier verlangt, sondern kann von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert werden. Eine der zuständigen Stellen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Nach § 37 BFSG drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro für formale Mängel, etwa fehlende Informationspflichten, und von bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung entgegen den Vorgaben der BFSGV nicht barrierefrei angeboten wird. Zusätzlich kann die Marktüberwachungsbehörde ein nicht-konformes Angebot untersagen oder vom Markt nehmen lassen.
Hinzu kommt ein zivilrechtliches Risiko: Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind, ist eine offene Rechtsfrage. Nach den uns vorliegenden Quellen gibt es dazu bisher keine gerichtliche Entscheidung. Sollte dies bejaht werden, könnten Mitbewerber oder qualifizierte Verbraucherschutzverbände kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen — unabhängig von einem behördlichen Bußgeldverfahren. Öffentlich dokumentierte Einzelfälle sind zum jetzigen Zeitpunkt noch selten; das Risiko dürfte mit dem Ausbau der Marktüberwachung steigen.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt das BFSG?
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Seitdem müssen neu angebotene Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes barrierefrei sein. Dienstleistungsverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert weiterlaufen (§ 38 Abs. 1 BFSG). Bereits genutzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme, weiter eingesetzt werden (§ 38 Abs. 2).
Gilt das BFSG auch für mein Unternehmen?
Das hängt von Zielgruppe und Unternehmensgröße ab. Betroffen sind Unternehmen, die Verbraucher:innen in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des BFSG anbieten, etwa Online-Shops, Banking-Portale oder Buchungsplattformen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, allerdings nur bei Dienstleistungen. Reine B2B-Anbieter ohne Verbraucherkontakt fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz.
Was kostet die Umsetzung von Barrierefreiheit?
Das hängt stark vom aktuellen Zustand Ihrer Website ab. Ein automatisierter Audit liefert innerhalb weniger Minuten eine kostenlose erste Einschätzung. Häufige Verstöße wie fehlende Alt-Texte, schwacher Kontrast oder unbeschriftete Formularfelder lassen sich oft mit überschaubarem Aufwand beheben. Strukturelle Probleme, etwa eine komplett nicht per Tastatur bedienbare Navigation, erfordern echten Entwicklungsaufwand. Grundsätzlich gilt: Je früher Sie starten, desto günstiger wird es, da nachträgliche Korrekturen unter Zeitdruck immer teurer sind.
Was ist die Barrierefreiheitsinformation nach dem BFSG?
Die Barrierefreiheitsinformation nach § 14 und Anlage 3 BFSG (oft auch Erklärung zur Barrierefreiheit genannt) ist eine nach dem BFSG vorgeschriebene Information für Verbraucher:innen darüber, wie eine Dienstleistung barrierefrei genutzt werden kann. Sie muss in den AGB oder an anderer gut wahrnehmbarer Stelle stehen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Ein deutlich sichtbarer Link, ähnlich wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, reicht dafür in der Regel aus. Ergänzend sollte ein Kontaktweg für Rückmeldungen und Beschwerden zur Barrierefreiheit angegeben werden.
Reicht ein Accessibility-Overlay zur Umsetzung des BFSG?
Nicht allein. Ein reines Overlay-Skript legt lediglich eine Werkzeugleiste über die bestehende Website und ändert nichts am zugrunde liegenden Code, an der HTML-Struktur oder an tatsächlichen Kontrastwerten. Für eine belastbare BFSG-Konformität führt kein Weg an echten Korrekturen im Code und Inhalt vorbei, ergänzt durch Tests mit Tastatur und Screenreadern. Ein Overlay kann als zusätzliche Komfortschicht sinnvoll sein, ersetzt jedoch keinen echten Audit und keine echte Umsetzung.
Quellen und Links
- Gesetze im Internet — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), offizieller Gesetzestext
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit — Informationen zum BFSG
- ETSI EN 301 549 v3.2.1 — Accessibility requirements for ICT products and services
- W3C — Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026