Barrierefreie Website Schweiz: BehiG und EAA 2026
Barrierefreie Website Schweiz: Was das BehiG heute verlangt, was die Revision offen lässt und warum EU-Kunden den EAA betrifft. Mit Massnahmenplan.
Andrii Vdovyn
Kurz gesagt
In der Schweiz verbietet das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) privaten Anbietern, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen. Eine allgemeine Pflicht, Websites barrierefrei zu gestalten, gibt es heute nicht. Anders ist es, sobald Sie Dienstleistungen an Verbraucher in der EU anbieten: Dort gilt seit dem 28. Juni 2025 der European Accessibility Act (EAA).
Barrierefreie Websites sind in der Schweiz ein Thema, das sich gerade bewegt. Für private Unternehmen ist das geltende Recht deutlich schwächer als das EU-Recht, die Revision des BehiG liegt aber im Parlament und könnte das ändern. Dieser Beitrag zeigt, was heute gilt, was noch offen ist und warum Schweizer Unternehmen mit Kundschaft in der EU den EAA nicht ignorieren sollten.
Eine Vorbemerkung zur Quellenlage: Den amtlichen Wortlaut des BehiG konnten wir für diesen Beitrag nicht vollständig gegenprüfen. Wo wir uns auf Fachquellen stützen, kennzeichnen wir das ausdrücklich. Eine kompakte Übersicht zur Schweiz finden Sie auf unserer Seite zur Schweiz.
Was das BehiG für private Websites heute verlangt
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) enthält für Private im Kern ein Benachteiligungsverbot. Nach Art. 6 dürfen private Personen, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Menschen mit Behinderungen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Das ist eine Diskriminierungsregel, keine technische Vorschrift für Websites. Daraus ergibt sich:
- Eine allgemeine Pflicht zur Barrierefreiheit gibt es für private Anbieter nicht. Nach der Evaluation des Büros BASS begründet das Verbot keine Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen.
- Die Schwelle ist hoch. Laut einer Auswertung zum Benachteiligungsverbot ist eine Diskriminierung im Sinne des BehiG ein Verhalten, das Menschen wegen ihrer Behinderung in krasser und erniedrigender Weise benachteiligt.
- Betroffene können auf Entschädigung klagen. Laut derselben Auswertung ist sie auf höchstens 5.000 CHF begrenzt. Diese Zahl stammt aus einer Sekundärquelle und ist noch nicht am amtlichen Text geprüft.
Ob eine konkrete Barriere auf Ihrer Website als Benachteiligung gilt, entscheidet sich also im Einzelfall. Das Risiko ist in der Schweiz deshalb heute vor allem ein Rechtsstreit mit einzelnen Personen, nicht ein Bussgeldverfahren.
Vorsicht bei der Quelle
Der Wortlaut von Art. 6 in diesem Beitrag stammt aus einer inoffiziellen Fassung und aus Fachquellen. Bevor Sie ihn in Verträge oder interne Richtlinien übernehmen, prüfen Sie den aktuellen Text auf fedlex.admin.ch.
Die Revision des BehiG: was feststeht und was offen ist
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG am 20. Dezember 2024 verabschiedet. Der Entwurf sieht vor, das Benachteiligungsverbot auf private Anbieter öffentlich zugänglicher Dienstleistungen auszuweiten, nach Fachquellen ausdrücklich auch auf digitale Angebote. Private Anbieter sollen dann zumutbare Massnahmen treffen müssen, damit Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden. Für digitale Dienste soll der Bundesrat einen Mindeststandard festlegen können, der sich an internationalen und EU-Standards orientiert.
Im Parlament hat sich seither einiges getan. Der Nationalrat hat am 21. September 2026 das Inklusionsgesetz angenommen, den indirekten Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative, mit 108 zu 80 Stimmen bei 8 Enthaltungen. Die Initiative selbst empfahl er mit 97 zu 78 Stimmen bei 21 Enthaltungen zur Ablehnung. Nach Fachquellen ist die BehiG-Revision mit diesem Gegenvorschlag verknüpft. Die Vorlage geht nun an den Ständerat.
| Schritt | Stand im Oktober 2026 | Verlässlichkeit |
|---|---|---|
| Botschaft des Bundesrats | Verabschiedet am 20. Dezember 2024 | Mehrere Fachquellen, amtlicher Text nicht geprüft |
| Nationalrat (Herbstsession 2026) | Inklusionsgesetz angenommen, 108 zu 80 Stimmen | Medienberichte |
| Ständerat | Noch nicht behandelt, Termin nicht bekannt | Medienberichte |
| Inkrafttreten | Nicht bestätigt | Angaben von Anbietern sind widersprüchlich |
| Pflichten für private digitale Angebote im Endtext | Offen | Hängt vom weiteren Verfahren ab |
Für Ihre Planung heisst das: Richten Sie sich nicht auf ein Datum aus, das nicht belegt ist. Gut möglich ist aber, dass sich die Pflichten für digitale Angebote in der Schweiz verschärfen. Es lohnt sich deshalb, Ihre Website schon jetzt nach WCAG 2.1 auf Stufe AA zu prüfen, statt auf das Gesetz zu warten.
eCH-0059: der Standard für Bundesstellen
Für die Bundesverwaltung ist eCH-0059 der zentrale Standard. Version 3.0 verlangt WCAG 2.1 auf Stufe AA. Ob der Standard verbindlich ist, wird unterschiedlich dargestellt: Manche Quellen sprechen von einer Vorgabe für die Bundesinformatik, andere von einer Empfehlung, der der Bund folgt. Eine neuere Fassung haben wir nicht gefunden.
Für private Unternehmen gilt eCH-0059 nicht automatisch. Wenn Sie aber an Bundesstellen verkaufen oder Ihre Website an deren Anforderungen messen wollen, ist der Standard die passende Referenz. Er arbeitet mit denselben WCAG-Kriterien, die auch im EU-Umfeld gelten.
Warum Schweizer Unternehmen mit EU-Kundschaft den EAA beachten sollten
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) gilt in der EU seit dem 28. Juni 2025. Er stellt nicht auf den Firmensitz ab, sondern auf Dienstleistungen für Verbraucher in der Union. Ein Schweizer Unternehmen ist deshalb nicht automatisch ausgenommen. Erfasst sind unter anderem E-Commerce-Dienstleistungen, Bankdienste für Verbraucher, E-Books und elektronische Kommunikationsdienste (Art. 2 Abs. 2).
Ob ein konkretes Angebot darunterfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist vor allem, ob Sie sich gezielt an Kundinnen und Kunden in der EU richten. Dazu gibt es Fachkommentare, die Auslegung ist aber in Teilen offen. Lassen Sie diese Frage deshalb rechtlich prüfen, bevor Sie sich darauf verlassen.
Wie hoch das Risiko sein kann, zeigen die Obergrenzen in den Nachbarländern. Die Ausnahmen für Kleinstunternehmen greifen dabei nicht überall gleich:
| Land | Grundlage | Obergrenze Bussgeld | Ausnahme und Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Deutschland | BFSG, § 37 Abs. 2 Nr. 8 | bis 100.000 € | Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3). Die Behörde kann Bussgeld verhängen, muss es aber nicht. |
| Österreich | BaFG, § 36 Abs. 1 | bis 80.000 € (für Kleinstunternehmen und KMU bis 50.000 €) | Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach Angaben des Sozialministeriums ausgenommen. |
Neben Bussgeldern kann die deutsche Marktüberwachung nach § 29 BFSG auch anordnen, dass ein Angebot eingestellt wird, das die Anforderungen nicht erfüllt. Das kann für ein Geschäftsmodell schwerer wiegen als eine Busse.
Die Obergrenzen sind keine Regelstrafen. Nach unserer Einschätzung richtet sich die Zuständigkeit nach dem Land, in dem Ihre Kundinnen und Kunden sitzen. Die deutsche Marktüberwachungsstelle für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg ist eingerichtet. Wie viele Verfahren bereits laufen, lässt sich aus unseren Quellen nicht belegen.
Massnahmenplan: sechs Schritte für Schweizer Unternehmen
Unabhängig davon, wie die Revision ausgeht, lässt sich die Planung in diesen Schritten aufbauen:
- 1Zielmärkte festlegen. Welche Länder sprechen Sie gezielt an, und liefern Sie dorthin? Halten Sie das schriftlich fest. Ohne diese Antwort lässt sich der Umfang nicht bestimmen.
- 2Angebote erfassen. Listen Sie alle Dienste auf, die Verbraucher nutzen: Shop, Kundenkonto, Buchung, Zahlung, App und Kontaktformulare.
- 3Ausnahmen prüfen. Nach der EU-Definition ist ein Kleinstunternehmen, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Die Zählweise und die Bezugsjahre sollten Sie mit einer Fachperson klären.
- 4Ist-Stand messen. Kombinieren Sie einen automatisierten Scan mit manuellen Tests mit Tastatur, Screenreader und Kontrastprüfung. Automatisierte Tools finden nur einen Teil der Barrieren, den Rest findet nur die manuelle Prüfung. Den Einstieg bietet der InclusiveWeb Audit, der Ihre Website gegen über 90 Regeln aus WCAG 2.1 und 2.2 auf Stufe AA prüft. Die ersten drei Seiten sind kostenlos, ohne Zeitlimit.
- 5Befunde priorisieren und beheben. Beginnen Sie bei Tastaturbedienung und Formularen im Checkout und in Kontaktformularen, denn dort wirken sich Barrieren am direktesten aus. Danach folgen Kontrast, Alternativtexte und Überschriftenstruktur. Farbpaare prüfen Sie mit dem kostenlosen Kontrast-Checker.
- 6Kontaktweg und Dokumentation. Veröffentlichen Sie einen gut sichtbaren Hinweis zur Barrierefreiheit mit einem Kontakt für Rückmeldungen. Für Dienstleistungen verlangt das deutsche BFSG Informationen nach Anlage 3. Ob diese Pflicht auch für Kleinstunternehmen gilt, ist nach unserer Prüfung nicht eindeutig geklärt. Halten Sie ausserdem mit Datum fest, was geprüft und behoben wurde.
Schneller Einstieg
Prüfen Sie zuerst Ihre wichtigsten Farbpaare und lassen Sie danach die Website automatisiert scannen. So erhalten Sie in kurzer Zeit eine konkrete Liste, mit der Sie intern planen können.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Fachperson mit Kenntnis des Schweizer Rechts und des Rechts im jeweiligen EU-Land.
Häufige Fragen
Gilt das BehiG auch für meinen Online-Shop in der Schweiz?
Das Behindertengleichstellungsgesetz verbietet privaten Anbietern, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, Menschen mit Behinderungen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen (Art. 6 BehiG). Eine allgemeine Pflicht, die Website barrierefrei zu gestalten, gibt es nach heutigem Stand nicht. Ob eine konkrete Barriere als Benachteiligung gilt, wird im Einzelfall entschieden, und nach Fachquellen liegt die Schwelle hoch.
Wann gilt die Pflicht für digitale Angebote in der Schweiz?
Das ist derzeit nicht bestätigt. Der Nationalrat hat in der Herbstsession 2026 das Inklusionsgesetz angenommen, der Ständerat hat sich damit noch nicht befasst. Ein Inkrafttreten lässt sich deshalb nicht seriös datieren, und wir nennen bewusst kein Datum.
Muss ich den European Accessibility Act beachten, wenn ich nur aus der Schweiz verkaufe?
Wenn sich Ihre Angebote ausschliesslich an Kundinnen und Kunden in der Schweiz richten, spielt der EAA für Sie voraussichtlich keine Rolle. Sobald Sie gezielt Kundinnen und Kunden in Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Land ansprechen oder dorthin liefern, sollten Sie die Pflichten rechtlich prüfen lassen.
Gilt der EAA auch für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach Art. 4 Abs. 5 EAA von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Ob Sie darunter fallen, sollten Sie mit einer Fachperson klären.
Ist WCAG 2.1 AA der richtige Massstab?
WCAG 2.1 auf Stufe AA ist der übliche Massstab. Der Schweizer Standard eCH-0059 für Bundesstellen verlangt diese Stufe, und die europäische Norm EN 301 549 nimmt die WCAG-Kriterien auf. Ob EN 301 549 im EU-Amtsblatt bereits als harmonisierte Norm für den EAA zitiert ist, ist nach unseren Quellen noch offen.
Quellen und Links
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 3, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37, gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, RIS
- Sozialministerium Österreich, Barrierefreiheitsgesetz
- Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3), Fedlex
- Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB), Teilrevision BehiG
- Procap, Teilrevision des BehiG
- Soziale Sicherheit CHSS, Herbstsession 2026: Nationalrat sagt Ja zu Inklusionsgesetz
- watson, Nationalrat nimmt Inklusionsgesetz mit deutlichem Mehr an
- ARTISET, Rückblick auf die Herbstsession 2026
- Büro BASS, Evaluation des BehiG (Kurzfassung)
- humanrights.ch, Benachteiligungsverbot im BehiG
- Bund, Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung (eCH-0059)
- Zentrum Barrierefreiheit, Marktüberwachung und Schlichtung
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026