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BFSG-Bußgelder und Abmahnungen: Was droht wirklich?

Bußgelder bis 100.000 € nach § 37 BFSG, Kontrollen ohne Anlass und die offene Abmahnfrage: Was wirklich droht und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

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Andrii Vdovyn

8 Min. Lesezeit

Bußgeld bis 100.000 Euro, aber kein Automatismus

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Dienstleistungen im Anwendungsbereich nennt § 37 Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Das ist ein Höchstbetrag und keine feste Strafe. Das Bußgeld ist außerdem nur ein Teil des Risikos.

Wer Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher:innen in Deutschland online anbietet, fragt sich früher oder später: Was passiert konkret, wenn die Website die Anforderungen nicht erfüllt? Es gibt drei Wege, auf denen Druck entstehen kann: ein Verfahren der Marktaufsicht, Beschwerden von Verbraucher:innen und Verbänden sowie Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht. Dieser Beitrag ordnet sie nüchtern ein und benennt offene Fragen ausdrücklich. Die Grundlagen der Pflicht erklärt unser Beitrag zum BFSG-Pflicht-Check. Einen Überblick über die Lage in Deutschland bietet unsere Compliance-Seite für Deutschland.

Bußgelder nach § 37 BFSG: der Rahmen

§ 37 Abs. 1 BFSG listet zehn Ordnungswidrigkeiten. Für Anbieter von Dienstleistungen sind zwei Gruppen relevant:

VerstoßHöchstbetrag nach § 37 Abs. 2
Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung, obwohl die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 nicht erfüllt sind (Nr. 8)bis 100.000 Euro
Fehlende, unrichtige oder unvollständige Informationen, Auskünfte und Kennzeichnungen (Nr. 2 bis 6, darunter die Informationspflichten)bis 10.000 Euro

Die Beträge sind Obergrenzen. Die Behörde bestimmt die Höhe im Einzelfall. In den Quellen, die wir ausgewertet haben, finden sich keine öffentlich dokumentierten Einzelbußgelder nach dem BFSG. Das heißt nicht, dass es keine gibt, und es ist kein Grund für Gelassenheit bei der Umsetzung.

Marktaufsicht: Stichproben und ein gestuftes Verfahren

Die Einhaltung wird kontrolliert, nicht nur bei Beschwerden. Nach § 28 BFSG prüft die Marktüberwachungsbehörde Dienstleistungen, wenn sie Anhaltspunkte für einen Verstoß hat, und sie darf auch ohne konkreten Anlass in Stichproben prüfen. Für Websites und Apps gibt Anlage 1 zum BFSG den Prüfrahmen vor.

Für Deutschland ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zentral. Zum Start der Behörde nennen die Quellen unterschiedliche Daten. Eine Fachstelle gibt den 26. September 2025 an, andere Berichte beschreiben den Aufbau der Behörde im Jahr 2026 noch als laufend. Wie weit die Kontrollen inzwischen reichen, lässt sich deshalb nicht seriös beziffern.

Wird ein Mangel festgestellt, folgt nach § 29 BFSG ein gestuftes Verfahren:

  1. 1Die Behörde fordert den Anbieter auf, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
  2. 2Bleibt der Anbieter untätig, folgt eine erneute Aufforderung unter Androhung, das Angebot zu untersagen.
  3. 3Danach kann die Behörde anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen. Die Anordnung wird aufgehoben, sobald der Anbieter nachweist, dass die Anforderungen erfüllt sind.

§ 29 nennt kein Zwangsgeld. Der Druck liegt bei Frist, Androhung und Untersagung. Für einen Online-Shop oder ein Buchungsportal kann eine Untersagung wirtschaftlich schwerer wiegen als ein Bußgeld.

Beschwerden, Verbände und Schlichtung

Verbraucher:innen haben nach § 32 BFSG einen Anspruch darauf, dass die Behörde tätig wird. Können sie eine Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht nutzen, muss die Behörde auf ihren Antrag ein Verfahren eröffnen. Sie können sich dabei von anerkannten Verbänden vertreten lassen, etwa solchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder dem Unterlassungsklagengesetz. Diese Verbände dürfen auch in eigenem Namen tätig werden, wenn der Verstoß ihren gesetzlichen Aufgabenbereich berührt (§ 32 Abs. 2). Die Behörde entscheidet per Bescheid.

Außerdem sieht § 34 BFSG eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG vor. Verbraucher:innen und anerkannte Verbände können sie anrufen. Während eine Schlichtung läuft, ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 und 2 ausgesetzt. Zur Bindungswirkung und zu Fristen enthält der von uns gelesene Gesetzestext keine Angaben, auf die wir uns hier stützen könnten.

Abmahnungen nach dem UWG: die offene Rechtsfrage

Das größte Unsicherheitsfeld ist das Wettbewerbsrecht. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die offene Frage lautet deshalb: Gehört das BFSG zu solchen Vorschriften?

Nach unserer Recherche hat darüber noch kein Gericht entschieden. Einige Kanzleien erwarten erste Entscheidungen, das bleibt aber eine Erwartung. Seit 2025 berichten Kanzleien und Dienstleister über Abmahnungen, die sich auf das BFSG stützen. Diese Berichte sind nicht gerichtlich bestätigt. Deshalb nennen wir keine Beträge aus diesen Berichten, auch nicht als Richtwert.

Wer abmahnen darf, regelt § 8 Abs. 3 UWG. Dazu gehören Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Kammern. Ein Abmahnrisiko lässt sich nicht ausschließen. Es lässt sich aber steuern, indem Sie Ihre Umsetzung dokumentieren und bei einer Abmahnung nichts übereilt unterschreiben.

Ausnahmen und Übergangsfrist

Nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt die Anforderungspflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Ausnahme gilt also nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein Kleinstunternehmen hat nach § 2 Nr. 17 weniger als 10 Personen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Nach unserer Lesung nennt der Gesetzestext nicht eindeutig, ob die Informationspflichten nach § 14 ebenfalls entfallen. Wer knapp unter den Grenzen liegt, sollte das prüfen lassen. Das BFSG richtet sich außerdem an Dienstleistungen für Verbraucher:innen. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG, wer überwiegend nicht gewerblich handelt. Wer nur an Unternehmen verkauft, fällt nach dieser Lesung in der Regel nicht darunter. Sicher ist das aber nicht, sobald Privatpersonen Kunden werden können.

Die Übergangsfrist nach § 38 Abs. 1 BFSG läuft für bestimmte Altverträge und bereits eingesetzte Produkte bis zum 27. Juni 2030. Die EU-Richtlinie nennt den 28. Juni 2030. Die genaue Formulierung sollten Sie im Gesetzestext nachlesen. Für neue Verträge hilft die Frist nicht.

Ihr Maßnahmenplan in sechs Schritten

Die folgende Reihenfolge hilft, Risiken zu verringern, ohne auf eine einzelne Zahl zu warten:

  1. 1Zuständigkeit klären. Prüfen Sie, ob Sie Dienstleistungen für Verbraucher:innen in Deutschland anbieten. Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, prüfen Sie die Informationspflichten gesondert.
  2. 2Seiten erfassen. Listen Sie alle Seiten und Abläufe auf, die Kund:innen nutzen: Startseite, Produktseiten, Warenkorb und Checkout, Kundenkonto, Kontaktformular, Buchungsstrecke und Dokumente zum Download.
  3. 3Automatisch scannen. Der InclusiveWeb Audit prüft Ihre Website gegen über 90 Regeln aus WCAG 2.1 und 2.2 auf Stufe AA und liefert einen priorisierten Bericht. Die ersten drei Seiten sind kostenlos, ohne zeitliche Begrenzung.
  4. 4Manuell nachprüfen. Automatische Prüfungen finden nur einen Teil der Probleme. Testen Sie Ihre wichtigsten Seiten mit der Tastatur und einem Screenreader wie NVDA oder VoiceOver. Den Farbkontrast prüfen Sie mit dem kostenlosen Kontrast-Checker.
  5. 5Im Code korrigieren und dokumentieren. Beheben Sie die Befunde zuerst im Code und im Inhalt, nach Priorität und mit Datum. Eine Bedienhilfe für Besucher:innen kann eine zusätzliche Ebene sein, ersetzt aber keine Korrekturen im Code. Halten Sie fest, wann Sie welche Prüfung mit welcher Methode durchgeführt haben.
  6. 6Informationen veröffentlichen und pflegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG und Anlage 3 müssen Sie Informationen zur Barrierefreiheit gut auffindbar veröffentlichen. Dazu gehört auch der Name der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Pflegen Sie die Angaben nach jeder größeren Änderung.

Schnellstart

Beginnen Sie mit einem automatischen Scan Ihrer wichtigsten Seiten, um einen Überblick über die Befunde zu bekommen. Danach folgt die manuelle Prüfung. Ein Scan allein liefert keine belastbare Aussage über die Umsetzung des BFSG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie hoch kann ein BFSG-Bußgeld ausfallen?

Für das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG sieht § 37 Abs. 2 Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor. Für Verstöße gegen Informations-, Auskunfts- und Kennzeichnungspflichten sind es bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, die Behörde bestimmt die Höhe im Einzelfall. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder haben wir in unseren Quellen nicht gefunden.

Kontrolliert die Marktaufsicht auch ohne Beschwerde?

Ja. Nach § 28 BFSG kann die Marktüberwachungsbehörde Dienstleistungen bei einem Verdacht prüfen und auch ohne konkreten Anlass im Rahmen von Stichproben. Für Deutschland spielt dabei die MLBF mit Sitz in Magdeburg eine zentrale Rolle. Ab wann flächendeckend kontrolliert wird, lässt sich aus den Quellen nicht eindeutig ableiten.

Kann ein Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?

Das ist rechtlich offen. Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG sind, hat nach unserer Recherche noch kein Gericht entschieden. Berichte über Abmahnwellen nennen Beträge, die wir nicht bestätigen können. Wenn eine Abmahnung eintrifft, lassen Sie sie anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben.

Gilt das BFSG auch für einen kleinen Online-Shop?

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Der Gesetzgeber nennt Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich, ein Online-Shop ist davon in der Regel erfasst. Ob die Informationspflichten für Kleinstunternehmen ebenfalls entfallen, ist aus dem Gesetzestext nach unserer Lesung nicht eindeutig. Hier lohnt eine rechtliche Prüfung.

Gibt es eine Übergangsfrist für meine Website?

Nur eingeschränkt. Nach § 38 Abs. 1 BFSG dürfen Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzten Produkten erbracht werden, bis zum 27. Juni 2030 weiter erbracht werden. Die EU-Richtlinie nennt den 28. Juni 2030. Für Verträge, die nach dem 28. Juni 2025 geschlossen werden, gilt die Übergangsfrist nicht. Ob sie auf Ihre Website passt, hängt vom Einzelfall ab.

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