BFSG-Barrierefreiheitsinformation: Pflichtangaben und Muster
Pflichtangaben nach § 14 und Anlage 3 BFSG: Inhalte, Platzierung, Einschränkungen, Behörde. Mit kopierfertigem Muster für Ihre Barrierefreiheitsinformation.
Andrii Vdovyn
Pflicht seit dem 28. Juni 2025
Wer Verbrauchern in Deutschland Dienstleistungen online anbietet, muss seit dem 28. Juni 2025 die Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 BFSG können nach § 37 mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Viele Websites haben eine Seite mit dem Titel „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Der Begriff klingt nach dem BFSG, stammt aber eigentlich aus dem Recht für öffentliche Stellen. Für private Anbieter verlangt das Gesetz bestimmte Inhalte, die Sie in Ihren AGB oder an einer anderen deutlich wahrnehmbaren Stelle bereitstellen. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben Pflicht sind, wie Sie bekannte Einschränkungen ehrlich benennen und welches Muster Sie kopieren können. Fristen und einen kompakten Überblick finden Sie auf unserer Compliance-Seite zu Deutschland.
Was ist die Barrierefreiheitsinformation?
Die Pflicht steht in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG. Danach darf eine Dienstleistung nur angeboten oder erbracht werden, wenn der Anbieter die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt hat und diese der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich macht. Das BFSG selbst verwendet also nicht den Begriff „Erklärung“.
Der Begriff kommt aus dem öffentlichen Sektor. Dort verpflichtet § 7 BITV 2.0 öffentliche Stellen zu einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Alltag werden beide Dokumente oft gleich genannt, die Pflichten sind aber nicht identisch. Wer als privater Anbieter nur die Überschrift übernimmt, erfüllt die Anforderungen des BFSG noch nicht.
Das BFSG erfasst Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden (§ 1 Abs. 3). Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt liegen außerhalb des Anwendungsbereichs. Für Kleinstunternehmen gibt es eine Sonderregel: Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG gilt Absatz 1 nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als 10 Personen und haben höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Der Wortlaut der Ausnahme nennt nur § 3 Abs. 1. Ob sie auch die Informationspflicht aus § 14 erfasst, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig. Wenn Sie Kleinstunternehmen sind und unsicher, lassen Sie diese Frage vor der Veröffentlichung juristisch prüfen, statt die Informationen einfach wegzulassen.
Welche Pflichtangaben verlangt das BFSG?
Anlage 3 Nr. 1 nennt die Mindestinhalte. Übernehmen Sie diese Punkte als Checkliste in Ihren Text:
- Geltende Anforderungen: eine Beschreibung der Barrierefreiheitsanforderungen, die für Ihre Dienstleistung gelten (Anlage 3 Nr. 1 Abs. 2)
- Allgemeine Beschreibung: die Dienstleistung in einem barrierefreien Format (Abs. 3 Buchstabe a)
- Erläuterungen zur Durchführung: alles, was zum Verständnis des Ablaufs der Dienstleistung nötig ist (Buchstabe b)
- Erfüllung der Anforderungen: eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (Buchstabe c)
- Marktüberwachungsbehörde: die Angabe der zuständigen Behörde (Buchstabe d)
Die Informationen müssen in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angegeben werden (Anlage 3 Nr. 1 Abs. 1). Bewährt hat sich ein Link im Footer, der von jeder Seite aus erreichbar ist. Beachten Sie dabei: Die Seite mit den Informationen muss selbst barrierefrei sein, denn § 14 Abs. 1 Nr. 2 verlangt eine Zugänglichkeit in barrierefreier Form.
Bekannte Einschränkungen ehrlich benennen
Sie müssen beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Eine Aussage wie „vollständig barrierefrei“ oder „konform“ ist dabei riskant, weil sie sich mit automatisierten Tests nicht belegen lässt. Automatisierte Prüfungen erkennen nur einen Teil der Barrieren. Manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader bleiben nötig.
Ehrlicher ist eine Liste bekannter Einschränkungen mit Bereich, Problem, Maßnahme und Zieltermin. Als Grundlage eignen sich ein systematischer Website-Audit und die Ergebnisse Ihrer manuellen Tests. Zur Veranschaulichung ein hypothetisches Beispiel für einen Online-Shop:
| Bereich | Bekannte Einschränkung | Maßnahme und Zieltermin |
|---|---|---|
| Produktfilter | Nicht vollständig per Tastatur bedienbar | Fokusreihenfolge korrigieren, bis [Datum] |
| Produktvideos | Ältere Videos ohne Untertitel | Untertitel ergänzen, bis [Datum] |
| Bestellformular | Fehler nur farblich markiert | Textliche Fehlerhinweise ergänzen, bis [Datum] |
Muster zum Kopieren
Das folgende Muster enthält alle Pflichtbestandteile. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern, prüfen Sie jeden Punkt und lassen Sie den Text vor der Veröffentlichung juristisch prüfen. Ein Muster ersetzt keine inhaltliche Prüfung Ihrer Dienstleistung.
Barrierefreiheitsinformation nach § 14 BFSG
Dienstleistung: [Name der Dienstleistung]
Anbieter: [Firmenname], [Rechtsform], [Anschrift]
Stand: [Datum]
1. Anwendbare Anforderungen
Für diese Dienstleistung gelten die Anforderungen der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV). Als Maßstab dient [anwendbare Norm und Stufe, z. B. WCAG 2.1 Stufe AA – vor Veröffentlichung prüfen].
2. Allgemeine Beschreibung
[Kurze, verständliche Beschreibung: was angeboten wird, für wen und wie man es nutzt.]
3. Wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt
[Konkrete Maßnahmen, z. B. Bedienung per Tastatur, ausreichende Kontraste, Alternativtexte.]
4. Bekannte Einschränkungen
[Bereich | Einschränkung | Maßnahme | Zieltermin]
5. Zuständige Marktüberwachungsbehörde
[Name und Anschrift der zuständigen Behörde, z. B. MLBF, Magdeburg – vor Veröffentlichung prüfen.]
6. Rückmeldungen und Kontakt
Wenn Sie eine Barriere feststellen, schreiben Sie an [E-Mail-Adresse] oder rufen Sie [Telefonnummer] an. Wir antworten innerhalb von [Frist].
Letzte Aktualisierung: [Datum]Pflege, Aufbewahrung und Bußgelder
Nach § 14 Abs. 2 BFSG bewahren Sie die Informationen so lange auf, wie Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen. Aktualisieren Sie den Text, sobald sich die Dienstleistung oder der Stand der Barrierefreiheit ändert. Planen Sie außerdem bei jeder größeren Änderung der Seite eine Überprüfung ein.
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG handelt ordnungswidrig, wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet oder erbringt. Für diese Ordnungswidrigkeit nennt § 37 Abs. 2 eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro. Das ist eine Obergrenze, über die Höhe entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Das Verfahren läuft nach § 29 BFSG gestuft ab. Die Behörde setzt zunächst eine angemessene Frist für Abhilfe. Bleibt der Anbieter untätig, droht sie mit einem Verbot des Angebots und kann es am Ende anordnen. Zusätzlich kann die Behörde auch ohne konkreten Anlass Stichproben durchführen (§ 28 BFSG), und Verbraucher können ein Verfahren anstoßen (§ 32 BFSG). Für Deutschland ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zentral zuständig, die Zuständigkeit kann jedoch je nach Bundesland geregelt sein.
Aktionsplan in fünf Schritten
- 1Anwendungsbereich prüfen. Klären Sie, ob Sie Verbrauchern Dienstleistungen anbieten. Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, lassen Sie die Ausnahme prüfen.
- 2Bestandsaufnahme machen. Kombinieren Sie einen automatisierten Scan mit Tastatur- und Screenreader-Tests. Eine erste Orientierung bietet unsere WCAG-Checkliste.
- 3Einschränkungen dokumentieren. Halten Sie jede bekannte Einschränkung mit Maßnahme und Zieltermin fest.
- 4Muster ausfüllen. Ergänzen Sie alle sechs Abschnitte und prüfen Sie die Angaben zur Behörde.
- 5Veröffentlichen und pflegen. Verlinken Sie die Seite im Footer, nennen Sie das Stand-Datum und einen Kontaktweg und prüfen Sie den Text bei jeder größeren Änderung.
Schnellstart
Starten Sie mit der WCAG-Checkliste, um Ihre wichtigsten Seiten zu prüfen. Für eine priorisierte Liste bekannter Einschränkungen hilft ein Audit Ihrer gesamten Website.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website veröffentlichen?
Wenn Sie Verbrauchern in Deutschland eine Dienstleistung aus dem Anwendungsbereich des BFSG anbieten, müssen Sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. Das Gesetz verlangt diese Inhalte, aber nicht den Titel „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Dieser Begriff stammt aus dem öffentlichen Sektor.
Muss ich einen Feedback-Kanal angeben?
Nach § 14 BFSG und Anlage 3 Nr. 1 ist ein Feedback-Kanal nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Wir empfehlen trotzdem eine klare Kontaktadresse, damit Nutzer Barrieren melden können und Sie Rückmeldungen dokumentiert bearbeiten.
Welche Behörde muss ich nennen?
Anlage 3 Nr. 1 verlangt die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. In Deutschland ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg eine zentrale Stelle. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung, ob für Ihr Bundesland eine andere Behörde zuständig ist.
Wie lange muss ich die Barrierefreiheitsinformation aufbewahren?
Nach § 14 Abs. 2 BFSG bewahren Sie die Informationen so lange auf, wie Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen. Halten Sie den Text außerdem aktuell, wenn sich Ihre Dienstleistung oder deren Barrierefreiheit ändert.
Darf ich schreiben, dass meine Website vollständig barrierefrei ist?
Davon raten wir ab. Automatisierte Tests finden nur einen Teil der Barrieren, und eine Aussage wie „vollständig barrierefrei“ lässt sich damit nicht belegen. Benennen Sie stattdessen bekannte Einschränkungen mit Zieltermin. Das ist ehrlicher und im Streitfall besser zu verteidigen.
Quellen und Links
- Gesetze im Internet — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Gesamttext
- BFSG § 14 — Anforderungen an Dienstleistungen
- BFSG Anlage 3 — Informationen zur Dienstleistung
- BFSG § 3 — Barrierefreiheitsanforderungen und Kleinstunternehmen
- BFSG § 29 — Maßnahmen der Marktüberwachung
- BFSG § 37 — Bußgeldvorschriften
- BITV 2.0 § 7 — Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stellen)
- Volksstimme — Neue Behörde für Barrierefreiheit in Magdeburg
Letzte Aktualisierung: 08.10.2026